1. Die Beschwerden werden insofern gutgeheissen, als der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramts Biel/Bienne vom 16. Mai 2019 mit folgender Auflage ergänzt wird: "Die westlich von Haus A und östlich von Haus B bzw. zwischen Haus A und Haus B gelegenen Stützmauern sowie die Stützmauern hinter dem Kinderspielplatz (zwischen Höhenkote 524.53 und 525.73 bzw. 526.03) sind mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern und weiteren, an dieser Lage beständigen Pflanzen (z.B. Efeu) vollständig zu begrünen (vgl. Art. 415 GBR55)."