Die Kostennote des Anwalts der Beschwerdeführenden 1 bis 12 beläuft sich auf Fr. 3'734.80 (Honorar Fr. 3'380.–, Auslagen, Fr. 87.80, Mehrwertsteuer Fr. 267.–) und gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden 1 bis 12 somit einen Fünftel der Parteikosten, ausmachend Fr. 747.–, zu ersetzen. Die Kostennote des Beschwerdeführers 13 beläuft sich auf Fr. 4'434.90 (Honorar Fr. 4'000.–, Auslagen, Fr. 25.–, Mehrwertsteuer Fr. 309.90) und gibt ebenfalls zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer 13 somit einen Fünftel seiner Parteikosten, ausmachend Fr. 867.–, zu ersetzen.