Vier Fünftel davon ergeben einen Betrag von Fr. 4'930.–. Davon haben die Beschwerdeführenden 1 bis 12 der Beschwerdegegnerin die Hälfte, ausmachend Fr. 2'465.–, zu ersetzen und haften solidarisch für den gesamten ihnen 53 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 54 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) RA Nr. 110/2019/95 Seite 19 von 21 auferlegten Betrag. Der Beschwerdeführer 13 hat der Beschwerdegegnerin ebenfalls die Hälfte der errechneten Parteikosten in der Höhe von Fr. 2'465.– zu ersetzen.