Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG54). Im vorliegenden Fall war der gebotene Zeitaufwand als unterdurchschnittlich zu werten, da lediglich bezüglich Aufnahme einer Auflage ein Beweisverfahren durchgeführt wurde. Angesichts der Baukosten nach Art. 11 BewD gemäss Baugesuch von rund Fr. 4'150'000.– und den umstrittenen Rechtsfragen sind auch die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses insgesamt als durchschnittlich einzustufen.