c) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 bzw. der Beschwerdeführer 13 haben bei diesem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin je zur Hälfte vier Fünftel ihrer Parteikosten zu ersetzen. Die Beschwerdegegnerin wird andererseits verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 bis 12 bzw. dem Beschwerdeführer 13 je einen Fünftel derer bzw. dessen Parteikosten zu ersetzen.