Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin und zu vier Fünfteln den Beschwerdeführenden aufzuerlegen. Im Ergebnis haben die Beschwerdeführenden 1 bis 12 Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 960.– zu tragen und haften solidarisch für den gesamten ihnen auferlegten Betrag. Der 51 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band I, Bern 2013, Art. 38-39, N. 15d mit weiteren Hinweisen 52 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2019/95 Seite 18 von 21