Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegen die Beschwerdeführenden hinsichtlich Ergänzung des Entscheids durch eine Auflage (Begrünung der Stützmauern). Im Übrigen gelten sie als unterliegend. Es rechtfertigt sich somit, die Verfahrenskosten zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin und zu vier Fünfteln den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.