Die Aufsicht über die Einhaltung einer Auflage ist Sache der Gemeinde als Baupolizeibehörde. Ob die Beschwerdegegnerin der auferlegten Begrünungspflicht nachkommt, lässt sich durch die Baukontrolle ohne grösseren Aufwand und von weitem überprüfen. Die entsprechende 49 Schlussbemerkungen vom 25. September 2019 50 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band I, Bern 2013, Art. 38-39, N. 15 bzw. 15b RA Nr. 110/2019/95 Seite 17 von 21 Auflage betreffend Begrünung der Stützmauern erweist sich somit zusammenfassend als geeignet und mit vernünftigem Aufwand als kontrollier- und durchsetzbar.51