Es ist aus ihren Ausführungen auch nicht ersichtlich, inwieweit Sträucher nicht in einem Hang gepflanzt werden können. Soweit die Beschwerdeführenden die Eignung des in der Auflage beispielhaft genannten Efeus anzweifeln, so gilt diese immergrüne Pflanze zwar als schattenliebend; sie ist auf den nordwestlich gelegenen Stützmauern aber durchaus als geeignet anzusehen. Die auferlegte Begrünungspflicht erweist sich damit insgesamt als machbar. Die Beschwerdeführenden konkretisieren nicht näher, inwieweit die Auflage nicht durchsetzbar ist. Die Aufsicht über die Einhaltung einer Auflage ist Sache der Gemeinde als Baupolizeibehörde.