411 GBR) und hält auch sonst die anwendbaren Vorschriften ein. Wie bereits dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren in allgemeiner Weise vorgeschlagen, die projektierten Stützmauern zu begrünen. Die Vor-instanz hat keine entsprechende Auflage definiert, was nun im Beschwerdeverfahren erfolgt. Die Begrünung der Stützmauern dient vorliegend dazu, die Wirkung der Stützmauern aufzulockern und deren optisches Erscheinungsbild sowohl aus der Ferne (vom See her) als auch aus der Nähe zu verbessern (vgl. auch E. 3f). Zudem kann so ein Zusammenhang zum östlich gelegenen Landschaftsschongebiet und südlich zum Wald geschaffen werden.