e) Wenn ein Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen klar nicht entspricht, kann der Mangel nicht mit Bedingungen oder Auflagen geheilt werden. Bedingungen und Auflagen zu einer Baubewilligung kommen daher nur bei Bauvorhaben in Betracht, die je nach ihrer Gestaltung oder Einrichtung oder je nach der Art der Nutzung oder Betriebsführung gesetzeskonform oder gesetzwidrig sein können50. Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, entspricht das Vorhaben einschliesslich der Stützmauern den ästhetischen Vorgaben (Art. 9 BauG, Art. 411 GBR) und hält auch sonst die anwendbaren Vorschriften ein.