Die Bedingungen und Auflagen müssen in einem engen sachlichen Zusammenhang zur erteilten Bau- oder Ausnahmebewilligung stehen und verhältnismässig sein. Verhältnismässig ist eine Nebenbestimmung nur dann, wenn sie zum Erreichen des angestrebten Ziels erforderlich, geeignet und für die Bauherrschaft zumutbar ist. c) Gemäss den Eingaben der Beschwerdegegnerin sei die Begrünung der Stützmauern vorgesehen46 bzw. habe sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren nichts gegen die Aufnahme einer solchen Auflage einzuwenden gehabt.47 Auch die Vorinstanz ist mit der Auflage zur Begrünung aller Stützmauern einverstanden.48