Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet liegt, war auch im Beschwerdeverfahren keine Begutachtung des Bauvorhabens durch die OLK nötig bzw. angezeigt. Daher werden die Beschwerden abgewiesen und der angefochtene Gesamtentscheid wird bestätigt. Da die Vorinstanz keine ausdrückliche Auflage hinsichtlich Begrünung der Stützmauern aufgenommen hat, wird dies im Beschwerdeverfahren nachgeholt (vgl. E. 4). 4. Auflage zur Begrünung a) Als Auflage zur Baubewilligung ist vorliegend die Begrünung sämtlicher Stützmauern mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern und weiteren an dieser Lage beständigen Pflanzen (z.B. Efeu) vorgesehen (vgl. Sachverhalt, Ziff. 3).