h) Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Rügen der Beschwerdeführenden 1 bis 12 bzw. des Beschwerdeführers 13 hinsichtlich der fehlenden Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Strassen-, Orts- und Landschaftsbild unbegründet sind. Die Gemeinde hat das Vorhaben im Lichte der kommunalen Vorgaben betreffend die gute Gesamtwirkung geprüft und dessen Vereinbarkeit mit den ästhetischen Anforderungen gemäss GBR bejaht. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden. Vielmehr ist festzuhalten, dass das Bauvorhaben unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten so gestaltet ist, dass es zusammen mit seiner Umgebung eine gute Gesamtwirkung ergibt.