g) Die umstrittenen Stützmauern sind nicht an die Gebäudelänge anzurechnen und halten die Vorgaben gemäss GBR42 und Art. 79h EG ZGB43 ein. Zudem verfügen sie auf beiden Seiten über das notwendige Näherbaurecht.44 Inwieweit die Einstellhalle ästhetisch nicht überzeugt, ist nicht ersichtlich. Somit spricht auch aus ästhetischen Gründen nichts gegen das geplante Vorhaben einschliesslich der Stützmauern und der Einstellhalle. Bei diesem Ergebnis war entgegen der Ausführungen der Beschwerdeführenden 1 bis 12 keine Projektänderung bezüglich der Stützmauern einzuholen.