wie auch durch die auferlegte Begrünung aufgelockert. Damit werden die beiden Mehrfamilienhäuser mit den angrenzenden Stützmauern von weitem nicht als eine Front wahrgenommen, wie dies die Fotomontage der Beschwerdeführenden 1 bis 12 vermuten lässt.40 Auch bezüglich Farbe und Fassadengestaltung und Materialisierung übernehmen die beiden Gebäude die im 34 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band II, Bern 2017, Art. 65 N. 3 35 Vgl. BGE 1C_484/2016 vom 28. Juni 2017, E. 2.1.2 sowie VGE 2017/153 vom 14. November 2018 E. 6.2 36 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 15 mit Hinweisen