f) Wie unter Erwägung 2 ausgeführt, ist nicht von der Hand zu weisen, dass das Vorhaben mit seinen zwei Mehrfamilienhäusern und den geplanten Stützmauern ein gewisses Volumen bzw. den entsprechenden Fussabdruck aufweist. Gleichzeitig hält es die baupolizeilichen Masse ein. Unter Berücksichtigung der "durchschnittlichen örtlichen Gegebenheit" ist zu bemerken, dass sich das Vorhaben an den Bauten neueren Datums orientiert, namentlich an denjenigen auf Parzelle Nr. N.________ (Beschwerdeführer 13) Nr. W.________ (Beschwerdeführende 1 und 2) oder auf Parzelle Nr. X.________ (Beschwerdeführer 10) und sich hinsichtlich Volumen nicht wesentlich von diesen unterscheidet.