und Raumordnung am 5. Oktober 2009 33 BVR 2009 S. 328 E. 5.3; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Band I, Bern 2013, Art. 9/10 N. 4a zweites Lemma mit weiteren Hinweisen RA Nr. 110/2019/95 Seite 13 von 21 stanzen zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung rechtlich haltbar ist.34 Dies gilt auch, wenn die Gemeinde nicht selber Baubewilligungsbehörde ist, sondern sich als Verfahrensbeteiligte auf die entsprechende Auslegung beruft.35