411 Abs. 2 GBR zusätzliche Kriterien: "2 Bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung sind insbesondere zu berücksichtigen - die prägenden Elemente des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes, - die bestehende und bei Vorliegen einer entsprechenden Planung auch die beabsichtigte Gestaltung der benachbarten Bebauung, - Standort, Stellung, Form, Proportionen und Dimensionierung der Bauten- und Anlagen, - die Fassaden- und Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung, - die Gestaltung der Aussenräume, insbesondere des Vorlandes und der Begrenzungen gegen den öffentlichen Raum,