29 Vorinstanzlicher Entscheid, Ziff. 3.3.2 in fine bzw. Ziff. 3.4.3 mit Verweis auf Ziff. 3.2.2 30 Vgl. Stellungnahme der Gemeinde Mörigen vom 7. März 2019, Vorakten RSA, pag. 178 RA Nr. 110/2019/95 Seite 12 von 21 müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.31