Die Neubauten seien in ihrem Grundriss nicht wesentlich grösser als das bestehende oder die umliegenden Gebäude, dies jedoch in Übereinstimmung mit den baupolizeilichen Massen.28 Hinsichtlich der ästhetischen Beurteilung der Stützmauern weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Bauherrschaft diese "mehrheitlich begrünen" wolle.29 Im vorinstanzlichen Verfahren vertrat die Gemeinde die Auffassung, dass das Vorhaben einer modernen und zeitgemässen Architektur entspreche, welches eine gute Gesamtwirkung in einem bestehenden Wohnquartier erziele. Vergleichbar dimensionierte Bauten fänden sich auch in unmittelbar benachbarter Lage.