Insgesamt erziele das Vorhaben eine gute Gesamtwirkung auf das gestalterisch heterogene Orts- resp. Quartierbild, resp. beeinträchtige dieses nicht.27 Zudem wirkten die Gebäude städtebaulich "nicht schlechter als die bestehenden Umgebungsbauten". Die Neubauten seien in ihrem Grundriss nicht wesentlich grösser als das bestehende oder die umliegenden Gebäude, dies jedoch in Übereinstimmung mit den baupolizeilichen Massen.28 Hinsichtlich der ästhetischen Beurteilung der Stützmauern weist die Vorinstanz darauf hin, dass die Bauherrschaft diese "mehrheitlich begrünen" wolle.29