d) Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid ausgeführt, dass sich das Bauvorhaben in einer normalen Wohnzone (E1) der Gemeinde befinde, ausserhalb einer speziellen Schutzzone des Ortsbild- oder Landschaftsschutzes. In der direkten Nachbarschaft befänden sich weder erhaltens- noch schützenswerte Bauten, welche einen speziellen Umgang mit dem Ortsbildschutz erfordern würden. Im Übrigen hielten die projektierten Mehrfamilienhäuser die in der E1 geltenden baupolizeilichen Masse ein und ordneten sich hinsichtlich ihrer Lage und Proportionen gut in die Parzelle ein. Insgesamt erziele das Vorhaben eine gute Gesamtwirkung auf das gestalterisch heterogene Orts- resp.