Dies sei jedoch aus ästhetischen Gründen zwingend erforderlich. Auch der Beschwerdeführer 13 vertritt die Auffassung, dass die durch Betonmauern optisch miteinander verbundenen Mehrfamilienhäuser sich nicht in das Quartierbild einfügten und als grober "Fremdkörper" wirkten.24 Er macht geltend, dass begrünte und bepflanzte Böschungen den Stützmauern vorzuziehen wären. Ohne die Stützmauern sei das Vorhaben jedoch wegen der fehlenden Einhaltung der Vorgaben des GBR hinsichtlich Geschossigkeit nicht mehr bewilligungsfähig, weshalb der Bauabschlag zu verfügen sei.25