b) Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, dass das Vorhaben keine gute Gesamtwirkung erziele. Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 legen dar, dass insbesondere die gemäss ihrer Auffassung "mächtigen" Stützmauern als störende Bauteile wirkten. Die beiden Häuser A und B würden als 50 m langer, horizontaler "Riegel" wahrgenommen. Die Vorinstanz habe von der Beschwerdegegnerin zu Unrecht keine Projektänderung verlangt, die den Verzicht auf die Stützmauern zugunsten einer Böschung vorgesehen hätte.23 Dies sei jedoch aus ästhetischen Gründen zwingend erforderlich.