f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden 1 bis 12 bzw. des Beschwerdeführers 13 durch die Bewilligungsbehörde keine Beurteilung durch die OLK einzuholen war. Insofern liegt entgegen ihrer Auffassung auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest; sie sind nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 18 VRPG17). Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 21 ff. VRPG) verpflichtet die Behörden aber, die von den Parteien angebotenen Beweise abzunehmen, sofern diese nötig sind für die Klärung des Sachverhalts.