16 Vgl. Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Juli 2019, BAB 2 RA Nr. 110/2019/95 Seite 9 von 21 instanz hier nicht von einem prägenden Bauvorhaben ausgegangen ist. Zudem liegt das Vorhaben weder in einem BLN-Gebiet, noch in einem ISOS-Gebiet oder in einem Ortsbildoder Landschaftsschutzgebiet im Sinne von Art. 86 BauG. Die Vorinstanz hat daher zu Recht auf eine Beurteilung durch die OLK verzichtet.