Als Zwischenergebnis kann im Sinne einer Gesamtwürdigung folgendes festgestellt werden: Aus Gründen der bestehenden, nachbarlichen Baustruktur und den teilweise grossformatigen Einfamilienhäusern neueren Datums sowie der Lage in der zweithintersten Häuserreihe und bei Einhaltung der baupolizeilichen Masse, tritt das Vorhaben nicht "von jedermann sofort feststellbar" als dominant in Erscheinung. Gestützt auf die Voraussetzungen gemäss Art. 22a BewD ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vor- 15 Vgl. Beschwerdeschrift der Beschwerdeführenden 1 bis 12 vom 12. Juni 2019, S. 4