Die von ihnen eingereichte Fotomontage mit schematischer Einzeichnung des Vorhabens und dessen Wahrnehmung vom Bielersee her täuscht einerseits hinsichtlich der Distanz durch Verwendung eines starken «Zoom»; zum andern ist die hinter dem Vorhaben liegende Bebauung auf der Fotomontage kaum ablesbar und erweckt den Anschein, als ob das Vorhaben direkt an den Grüngürtel angrenze.15 Dies ist wie ausgeführt nicht der Fall. Der Realität besser entspricht die Visualisierung der Sichtbarkeit des Vorhabens vom See her, welche die Beschwerdegegnerin eingereicht hat. Diese gibt einerseits das Bebauungsmuster in einem weiteren Umkreis als auch am J.________weg selbst wieder.16