_) am J.________weg wie auch des Beschwerdeführers 13 (Parzelle Nr. N.________) am J.________weg als grossformatige Objekte zu erwähnen. Anders als die Beschwerdeführenden darstellen, erweist sich die Exponiertheit bzw. Sichtbarkeit auf Grund des Gesagten insgesamt somit nicht als augenfällig bzw. von "jedermann sofort feststellbar". Die von ihnen eingereichte Fotomontage mit schematischer Einzeichnung des Vorhabens und dessen Wahrnehmung vom Bielersee her täuscht einerseits hinsichtlich der Distanz durch Verwendung eines starken «Zoom»;