beiden Seiten und als Verbindungselement zwischen den Gebäuden Stützmauern vor (vgl. die nachfolgende E. 3). Zum andern treten die beiden Häuser im Hang durch die gewählte Flachdachform (ohne Attika) und auf Grund der Ausgestaltung der Geschosse (UG1 und EG) unter Einhaltung der reglementarischen Gebäudehöhe nicht als mächtig in Erscheinung. Bezüglich der Sichtbarkeit ist hier zudem zu berücksichtigen, dass die beiden Gebäude nicht in der hintersten Häuserreihe am J.________weg und damit nicht an der sensibelsten und exponiertesten Stelle des Hangs, d.h. am Hügelkamm, zu liegen kommen.