e) Vorab ist festzustellen, dass das geplante Bauvorhaben, bestehend aus den zwei Mehrfamilienhäusern A und B, in der Wohnzone E1 liegt und weder ein BLN-Gebiet noch ein ISOS-Objekt oder ein Schutzgebiet nach Art. 86 BauG betroffen ist. Zudem ist nicht (mehr) bestritten, dass das Vorhaben die baupolizeilichen Masse gemäss den reglementarischen Vorgaben für die Wohnzone E1 einhält. Mit Bezug auf die Einschätzung als "prägendes Bauvorhaben" lässt sich nicht von der Hand weisen, dass das aus zwei Gebäuden bestehende Projekt ein gewisses Volumen und den entsprechenden Fussabdruck aufweist.