BewD soll damit in Umsetzung verschiedener parlamentarischer Vorstösse bewirkt werden, dass sich die OLK auf die prägenden Bauvorhaben an exponierter oder gut einsehbarer Lage konzentriere.12 Als «prägend» gilt gemäss den Materialien ein Bauvorhaben, das am geplanten Standort hinsichtlich der vor Ort bestehenden "nachbarlichen" Baustruktur oder der umgebenden Landschaft "von jedermann sofort feststellbar" als dominant in Erscheinung tritt.13 Gemäss den weiteren Erläuterungen zu Art. 22a Abs. 1 BewD müssen für die zwingende Beurteilung durch die OLK im Baubewilligungsverfahren alle drei darin genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, d.h. prägendes Bauvorhaben, nicht offensichtlich