86 BauG. Die OLK wird aber nicht beigezogen, wenn ein Bauvorhaben bereits von der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission, der Kantonalen Denkmalpflege oder einer leistungsfähigen örtlichen Fachstelle begutachtet wurde sowie bei Bauvorhaben, die das Ergebnis eines nach anerkannten Verfahrensregeln durchgeführten Projektwettbewerbs sind (Art. 22a Abs. 2 BewD). Gemäss den Materialien zu Art. 22a BewD soll damit in Umsetzung verschiedener parlamentarischer Vorstösse bewirkt werden, dass sich die OLK auf die prägenden Bauvorhaben an exponierter oder gut einsehbarer Lage konzentriere.12