d) Die Baubewilligungsbehörde konsultiert die zuständigen kantonalen Fachstellen gemäss Verzeichnis der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, wenn gegen ein Vorhaben Bedenken oder Einwände wegen Beeinträchtigung des Ortsbildes oder der Landschaft bestehen, die nicht offensichtlich unbegründet sind (Art. 22 Abs. 1 Bst. a BewD11). Gemäss dem seit dem 1. April 2017 in Kraft stehenden Art. 22a Abs. 1 BewD konsultiert die Baubewilligungsbehörde die OLK bei prägenden Bauvorhaben, gegen die 7 Vgl. Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2019, Rz. 7 ff., insbes. 10 8 Vgl. Beschwerdeantwort vom 19. Juli 2019, a.a.O., Rz. 11 9 Vorinstanzlicher Entscheid 3.2.2, S. 8