86 BauG.9 Auch die Gemeinde vertritt bezüglich Nichteinbezug der OLK die Meinung, dass nicht jedes Bauvorhaben, welches eine grössere Ausnützung auf dem Grundstück erziele, höhere Ästhetikanforderungen erfüllen müsse als andere im Quartier prägende Bauten. Aus Sicht der Gemeinde wird das Landschafts- und Ortsbild durch das geplante Projekt nicht wesentlich verändert.10