Dennoch sei das projektierte Gebäude nicht als "prägendes Bauvorhaben" zu gewichten, was die Baubewilligungsbehörde dazu veranlassen würde, die OLK zu konsultieren. Schliesslich befinde sich das Bauvorhaben weder in einem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), noch in einem Gebiet des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) oder in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet im Sinne von Art. 86 BauG.9