c) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass ein Mehrfamilienhaus in Flachdachbauweise in einem Quartier mit eingeschossigen Einfamilienhäusern mit mehrheitlich geneigten Dächern durchaus als "markante Baute" in Erscheinung trete. Vergleichbar dimensionierte Bauten fänden sich aber auch an unmittelbar benachbarter Lage. Dennoch sei das projektierte Gebäude nicht als "prägendes Bauvorhaben" zu gewichten, was die Baubewilligungsbehörde dazu veranlassen würde, die OLK zu konsultieren.