Die Beschwerdegegnerin legt dar, dass das Vorhaben nur einseitig, in nord-westlicher Richtung (seeseitig) an die Landwirtschaftszone angrenze. Ansonsten sei die Bauparzelle von Grundstücken umgeben, die ebenfalls in der Wohnzone lägen und teils "mit gross dimensionierten Einfamilienhäusern" überbaut seien. Beide Parzellen lägen nicht am 6 Vgl. Art. 212 Abs. 2 Bst. f GBR i.V. mit Anhang A 134 bzw. A 135 RA Nr. 110/2019/95 Seite 6 von 21