b) Nach Auffassung der Beschwerdeführenden 1 bis 12 hätte das Bauvorhaben am J.________weg durch die kantonale Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLK) beurteilt werden müssen. Auch der Beschwerdeführer 13 vertritt die Meinung, dass das Vorhaben in grundsätzlicher Art und Weise der Nutzung im Quartier widerspreche und die OLK zur eingehenden Prüfung "dieser grundlegend neuen baulichen Nutzung" hätte beigezogen werden müssen.