Die Beschwerdeführenden sind zum einen Eigentümerinnen und Eigentümer der auf der gleichen Seite des J.________wegs liegenden Parzellen Nrn. I.________ und K.________ (Beschwerdeführende 5/6 bzw. 7/8) und zum andern der durch den L.________weg getrennten Parzellen Mörigen Grundbuchblatt Nrn. M.________, U.________, V.________, sowie W.________, X.________ und Y.________ (Beschwerdeführende 1, 2 und 3 bzw. 4 sowie 9, 10 und 12). Der Beschwerdeführer 13 ist Eigentümer der nordwestlich an Parzelle Nr. G.________ angrenzenden Parzelle Mörigen Grundbuchblatt Nr. N.__