Die BVE ist somit zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Gesamtentscheid zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden 1 bis 12 bzw. der Beschwerdeführer 13, deren Einsprachen abgewiesen wurden, sind durch den angefochtenen Gesamtentscheid formell beschwert. Die Beschwerdeführenden sind zum einen Eigentümerinnen und Eigentümer der auf der gleichen Seite des J.________wegs liegenden Parzellen Nrn.