"Die westlich von Haus A und östlich von Haus B bzw. zwischen Haus A und Haus B gelegenen Stützmauern sowie die Stützmauern hinter dem Kinderspielplatz (zwischen Höhenkote 524.53 und 525.73 bzw. 526.03) sind mit einheimischen und standortgerechten Sträuchern und weiteren, an dieser Lage beständigen Pflanzen (z.B. Efeu) vollständig zu begrünen (vgl. Art. 415 GBR4).