Die Gemeinde beantragt daher die Bestätigung des angefochtenen Gesamtentscheids. Das Regierungsstatthalteramt Biel/Bienne als Vorinstanz weist in seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2019 darauf hin, dass sich das Bauvorhaben nicht in einem Gebiet des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN), in einem Gebiet des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) oder in einem Ortsbild- oder Landschaftsschutzgebiet (Art. 86 BauG3) befinde noch daran angrenze. Mit dem Bauvorhaben werde insgesamt eine gute Gesamtwirkung auf das gestalterisch doch heterogene Quartierbild erzielt.