J.________wegs in Mörigen zu vereinbaren ist" (Ziff. 1). Dem Vorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventuell sei von der Beschwerdegegnerin eine Projektänderung zu verlangen, gemäss der(er) auf die projektierten Stützmauern zwischen den beiden projektierten Mehrfamilienhäusern A und B verzichtet werde (Ziff. 2). Auch der Beschwerdeführer 13 beantragt den Einbezug der OLK zur Beurteilung der Vereinbarkeit des Bauprojekts an der vorgesehenen Lage (Ziff. 1) und die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 16. Mai 2019 unter Verfügung des Bauabschlags (Ziff. 2).