22a Abs. 1 Bst. a BewD). Unklar ist auch, ob Solarmodule auf dem Schrägdach energieeffizienter sind als vertikal aufgestellte Module am Balkongeländer und auf dem Garagendach. Die Vorinstanz hat daher den Sachverhalt in entscheidenden Punkten unvollständig abgeklärt. Die Sache ist noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde wird daher gutgeheissen, der Bauentscheid der Gemeinde aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Prüfung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 72 VRPG). 6. Kosten