Zudem geht aus den Akten und der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht hervor, welche Bedeutung der geplanten Solaranlage für die Umgebungsstruktur im Allgemeinen zukommt, dies besonders auch im Hinblick auf die Wirkung und den Gesamteindruck aus der Distanz. Diese Frage wird unter Einbezug der konkreten Umgebungssituation näher zu klären sein. Dabei wird zu beachten sein, dass sich das Vorhaben nicht in einer sensiblen Umgebung befindet und die Beschwerdeführenden ihr Projekt anpassten. Allenfalls ist für die ästhetische Beurteilung eine Fachbehörde beizuziehen (Art. 22a Abs. 1 Bst.