b) Nach dem Gesagten ist die rechtliche Begründung der Vorinstanz, weshalb die Solaranlage nicht bewilligt werden kann, nicht schlüssig. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich die Gemeinde bei der Beurteilung des Vorhabens mit den rechtlichen Grundlagen des Bundes und Kantons, namentlich Art. 18 Abs. 4 RPG und Art. 26a BauG, auseinander setzte. Eine konkrete Interessenabwägung fehlt. Zudem geht aus den Akten und der Begründung im angefochtenen Entscheid nicht hervor, welche Bedeutung der geplanten Solaranlage für die Umgebungsstruktur im Allgemeinen zukommt, dies besonders auch im Hinblick auf die Wirkung und den Gesamteindruck aus der Distanz.