Auch kann nicht von vornherein gesagt werden, von einer Solaranlage auf einem Schrägdach resultiere ein höherer Energieertrag als von Solarmodulen auf dem Garagenflachdach oder am Balkongeländer. Aus den Akten geht nicht hervor, dass sich die Gemeinde mit dieser Thematik vertieft befasste. Insoweit erweist sich auch der Sachverhalt als lückenhaft. 5. Rückweisung a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG13 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Erweist sich die Beschwerde als begründet, soll die Beschwerdeinstanz das streitige