12 Abs. 2 und 3 GBR vereinbar ist. Falls die Gemeinde die Gestaltungsvorschrift von Art. 13 Abs. 4 GBR sinngemäss auch auf Bauten und Anlagen in der Wohnzone E.________ anwenden will, was rechtlich nicht ausgeschlossen ist, hätte sie die Beschwerdeführenden im Baubewilligungsverfahren auf die Ausnahmemöglichkeit von Art. 26a BauG aufmerksam machen müssen (Art. 18 Abs. 2 BewD12). Beim Entscheid über eine Ausnahme hätte die Gemeinde die Interessen der Ästhetik mit dem Interesse an der Energieeffizienz unter Berücksichtigung von Art. 18a Abs. 4 RPG sorgfältig abwägen müssen. Diese Interessenabwägung fehlt im vorliegenden Fall.